Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag; sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus, auch wenn solchen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Vereinbarungen und nachträgliche Änderungen werden auf jeden Fall erst durch schriftliche Bestätigung gültig.

 

2. Angebot und Auftrag

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagenbehält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Aufträge und Vereinbarungen jeder Art werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers rechtswirksam.

 

3. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk freibleibend, ausschließlich Verpackung. Verbindlich sind die Preise der Auftragsbestätigung, falls nicht wegen langen Lieferzeiten ein Preisvorbehalt unsererseits gemacht wird.

Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Berechnung.

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Für Aufträge mit einem Nettowarenwert bis € 50,– berechnen wir zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von € 15,–.

 

4. Lieferung

Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung. Höhere Gewalt, sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns und unseren Lieferanten, insbesondere Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Mangel an Material oder Zulieferteilen, berechtigen uns, angemessene Nachfristen zu beanspruchen.

Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind, außer im Fall unseres vorsätzlichen Verschuldens, ausgeschlossen.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werkverlassen hat oder die  Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

5. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

Verpackungsart, Versandart und Versandweg bestimmt der Verkäufer, falls nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

Der Versand geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sofern keine besonderen Weisungen des Käufers erteilt werden, nehmen wir den Versand, auf dem nach unserem Ermessen besten Wege vor, ohne dass wir die Verantwortung für die billigste und kürzeste Verfrachtung übernehmen.

Jegliche Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer erfolgt ist.

Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere Anordnung des Bestellers und wird auf jeden Fall in Rechnung gestellt.

Bei Versand durch die Bundesbahn oder einen Spediteur ist im Schadensfall der Entschädigungsantrag grundsätzlich vom Besteller selbst zu stellen. Die Fälligkeit unserer Zahlungsansprüche bleibt hiervon unberührt.

 

6. Vertragsgegenstand

Angaben des Verkäufers über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und -vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behält sich der Verkäufer vor. Vom Verkäufer gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne dessen Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer weist insoweit auf sein Urheberrecht hin.

Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache richten sich ausschließlich nach unserer Produktbeschreibung und den schriftlichen Vereinbarungen. Einseitig vom Käufergeäußerte Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht wie Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder eines seiner Gehilfen.

Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn der Verkäufer einen Anteil der Kosten berechnet, stets dessen Eigentum.

 

7. Gewährleistung

Sofern es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt, leistet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter oder garantierter Eigenschaften gehört, Gewähr wie folgt:

Für alle ab dem 1. Januar 2024 neu erworbenen Katalog-Artikel und das zugehörige Zubehör aus dem Katalog im Bereich Baustellengeräte beträgt die Garantie für Produkte ohne direkten/indirekten Antrieb (hydraulisch, elektrisch, Verbrennungsmotor, pneumatisch) und ohne Gasdruckfeder 5 Jahre, ausgenommen Verschleißteile.

Für alle anderen, ab dem 1. Januar 2024 neu erworbenen Katalog-Artikel und das zugehörige Zubehör aus dem Katalog im Bereich Baustellengeräte, beträgt die Gewährleistung 12 Monate. Diese kann durch eine Registrierung unter www.probst-service.com auf 18 Monate verlängert werden, ausgenommen Verschleißteile.

Für alle anderen neu erworbenen Katalog-Artikel und das zugehörige Zubehör aus dem Bereich Innerbetriebliches Handling und LKW-Anbaugeräte beträgt die Gewährleistung 12 Monate, ausgenommen Verschleißteile, und kann nicht verlängert werden.

Generell gilt für alle kundenspezifische Artikel, alle Nicht-Katalogartikel, Ersatzteile, Eigenmarken sowie die Basic-Line und das zugehörige Zubehör eine Gewährleistung von 12 Monaten, ausgenommen Verschleißteile, die nicht verlängert werden können.

Für gebrauchte Artikel beträgt die Gewährleistung 6 Monate, ausgenommen Verschleißteile.

Als Greifelemente eingesetzte Gummischienen sind Verschleißartikel und unterliegen nicht der Gewährleistung.

Mängel durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse schließen jegliche Gewährleistung aus, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Mängelrügen innerhalb des vorstehend genannten Rahmens werden nur anerkannt, wenn sie binnen zwei Wochen nach Empfang der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Kenntniserlangung durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Beanstandungen der Menge werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung schriftlich vorgebracht werden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen.

Ebenso müssen der Gewährleistung unterliegende Schäden unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind den Mangel zu beheben.

Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, z.B. Ersatz von Lohn oder verdorbenem Material usw. sind ausgeschlossen. Ausbesserung oder Ersatz erfolgt nach unserer Wahl. Werden die Teile unfrei eingesandt so erfolgt die Rücksendung ebenfalls unfrei, d.h. ein Frachtweg wird von uns bei billigster Versandart getragen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite bearbeitet wird, auch bei Zeitdruck setzt eine anderweitige Bearbeitung unser Einverständnis im Einzelnen voraus. Wir haften nicht für Mängel, die durch schlechte Montage durch den Besteller oder Dritte, durch schlechte Wartung oder Nachlässigkeit, durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder durch übermäßige Beanspruchung entstanden sind.

Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer. Wegen Mängelrügen, über die kein Zweifel besteht, dürfen Zahlungen nur im angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln zurückgehalten werden. Insbesondere dürfen keine Aufrechnungen gegen frühere oder spätere Lieferungen erfolgen. Rücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.

 

8. Rücktrittsrecht des Käufers und sonstige Haftung des Verkäufers

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, nicht erfolgte, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom Verkäufer zumindest überwiegend zu vertreten oder es handelt sich um einen Fall der Ziff. 6. Absatz 4. Soweit Teilleistungen möglich und für den Käufer auch nach Beendigung des Vertrages im Übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die noch nicht geleisteten Teile. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Sind bereits Teilleistungen im Sinne des Absatzes 1 erbracht, besteht auch insoweit ein Vergütungsanspruch.

Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Nachbesserung eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch dessen Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Entscheidet sich der Verkäufer für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Käufer ein Rücktrittsrecht erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Verkäufers feststehen und nachgewiesen sind. Der Käufer kann statt seines Rücktrittsrechts auch Minderung geltend machen.

Nimmt der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen.

Die Haftung  des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte z.B. auf Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten. Der Haftungsausschluss findet weiter keine Anwendung bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der Verkäufer eine Garantie übernommen hat. Gleiches gilt, wenn sich ein Beschaffungsrisiko realisiert, das der Verkäufer ausdrücklich übernommen hat. Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht in den Fällen, in denen nach dem jeweils geltenden Landesrecht eine Schadenersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für Produkthaftung. Außer bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, beschränkt sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens aber auf vorhersehbare Schäden.

 

9. Zahlung

Zahlungsort und Währung werden gesondert vereinbart.

Eine Zurückbehaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung ist nur wegen/mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers nach Vertragsabschluss wesentlich und wird dadurch der Gegenleistungsanspruch des Verkäufers gefährdet, ist der Verkäufer berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

 

10. Zahlungsverzug

Hält der Käufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, berechnen wir ab Fälligkeit Zinsen in der nach deutschem Recht gesetzlich vorgesehenen Höhe. Vor Bezahlung fälliger Beträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, soweit der Käufer hierfür nicht Sicherheit leistet. Bei vom Käufer verschuldetem Ausbleiben einer fälligen Zahlung werden sämtliche offenen Rechnungen des Verkäufers sofort fällig.

 

11. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern. Verspätet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen um mehr als 10 Werktage ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der Verkäufer zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss.

 

12. Annahme, Abruf, Rücktrittsrecht des Verkäufers

Auf Abruf gekaufte Waren sind binnen einem Monat nach Aufforderung zur Abnahme anzunehmen.

Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und alle daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Das gleiche gilt, wenn aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, versandfertige Waren nicht versendet werden können.

Befindet sich der Käufer trotz Fristsetzung weiter im Annahmeverzug, befindet er sich mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage im Verzug oder begeht der Käufer eine andere schwerwiegende Vertragsverletzung, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung des Schadenersatzes berechtigt.

 

13. Schiedsgericht, Erfüllungsort, Sonstiges

Die Rechte des Käufers sind nicht übertragbar.

Die rechtliche Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das Lieferwerk des Verkäufers, in Erdmannhausen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die vorstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er sie schriftlich anerkannt haben.

Auf den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf anwendbar.

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden.